 
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften
Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer auch bei
zukünftigen Aufträgen, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht noch einmal ausdrücklich
mit einbezogen werden.
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über
die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines
Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in
einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb
eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum
Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist die erste
Anzeige zur Veröffentlichung innerhalb von 6 Monaten
nach Vertragsabschluss abzurufen. Die weiteren
Anzeigen sind dann innerhalb eines Jahres seit Erscheinen
der ersten Anzeige abzurufen. Die Einschaltung
der Anzeigen erfolgt fortlaufend von den nächsterreichbaren
Heften ab, falls nichts anderes vereinbart ist.
Verschiebungen der Erscheinungsdaten aus technischen
oder anderen Gründen behält sich der Verlag vor.
3. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die
der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den Unterschied zwischen dem gewährten und dem
der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass
dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn
die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
4. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder
an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr
geleistet, es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart
ist, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten
Plätzen der Druckschrift erscheinen soll. Dies
setzt jedoch voraus, dass die vom Auftraggeber zugesandten
Unterlagen vor Druckunterlagenschluss bei
dem Verlag eingegangen sind. Rubrizierte Anzeigen
sollen möglichst mangels anderer Vereinbarung in der
jeweiligen Rubrik abgedruckt werden. Konkurrenzausschluss
kann nicht gewährt werden.
5. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung
nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich
kenntlich gemacht.
6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch
rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn
deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages
gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder
die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung
für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind
für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch
Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken
oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckdaten oder der Beilagen ist
der Auftraggeber verantwortlich. Die nicht termingerechte
Lieferung der Druckdatei kann Auswirkungen
auf die Platzierung verursachen und schließt spätere
Reklamationen aus. Für erkennbar ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an. Wird dieser nicht rechtzeitig vor vereinbartem
Drucktermin geliefert, ist der Auftragnehmer
berechtigt, sofern möglich, nicht druckfertige Vorlagen
auf Kosten des Auftraggebers in druckfertigen
Zustand zu bringen (Neusatz, Erstellung von Druckdateien,
etc.). Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der
durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Es werden Farben nach Euroskala verwendet, geringfügige
Abweichungen sind hinzunehmen; Sonderfarben
werden möglichst nah an der Vorlage jeweils aus
Skalenfarben gemischt, die Berechnung erfolgt nach
der nötigen Anzahl der Skalenfarben. Sonderfarben,
die nicht in Skalenfarben gedruckt werden sollen, werden
ebenso wie Druckperforationen nur nach Anfrage
verwendet.
8. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck
der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaße, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gesetzte
angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige
erneut nicht mangelfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter
Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung
ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das
für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende
Entgelt. Die Haftung für mittelbare Mängelfolgeschäden
ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt
nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers,
seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden
wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
bleibt unberührt, soweit es sich um unmittelbare Schäden
handelt. Reklamationen müssen innerhalb von vier
Wochen nach Erscheinen des Druckwerkes geltend gemacht
werden. Für Fehler aus telefonischen, fernschriftlichen
und Telefax-Übermittlungen jeder Art sowie die
Richtigkeit von Übersetzungen übernimmt der Verlag
keine Haftung. Der Verleger haftet nicht bei höherer
Gewalt.
9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für
die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Sendet
der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug
nicht innerhalb von vier Tagen nach Zusendung,
spätestens jedoch zu dem vom Auftraggeber in
dem Begleitschreiben genannten Datum zurück, so gilt
die Genehmigung als erteilt.
10. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung
verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und
von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen. Bei Verzug oder Stundung werden
Verzugszinsen und Mahnkosten berechnet.
11. Der Verlag liefert nach der Rechnung auf Wunsch
einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags
werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten
oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann
ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine
Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des
Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der
Anzeige.
12. Kosten für die Anfertigung von Satz, Layout und
Fotobearbeitungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
und zu vertretende Änderungen ursprünglich
vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber
zu tragen.
13. Unterlagen für die Anzeige, die der Auftraggeber
dem Auftragnehmer zugesandt hat, werden nur auf besondere
Anforderung zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung
endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.
14. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten
der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die
sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten
Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach
Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Dies
gilt nur für den Fall, dass der Verlag verpflichtet
ist, die Gegendarstellung abzudrucken. Entsteht
über die Frage der Verpflichtung zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer Streit und verlangt der
Auftraggeber, dass die geforderte Gegendarstellung
nicht gedruckt wird, so hat er auch für alle weiteren
hieraus folgenden Kosten einzustehen, unbeschadet
des Rechtes des Verlegers, die Gegendarstellung
zur Abwendung von Schaden abzudrucken.
15. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für
den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige
beziehungsweise der Beilage, dies gilt insbesondere
für Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Auftragnehmer von jedweden
Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem
aus der Ausführung des Auftrags gegen den
Auftragnehmer erwachsen. Dieser ist nicht verpflichtet,
Aufträge und Anzeigen des Auftraggebers daraufhin
zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt
werden. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer
deshalb auch von allen Ansprüchen aus
Verstößen gegen das Urheberrecht, das Markenrecht,
sonstige gewerbliche Schutzrechte und allen weiteren
Anspruchsgrundlagen frei.
16. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz
oder Minderung, wenn er es bei
Wiederholungsanzeigen unterlässt, auf einen Fehler
in der Anzeige hinzuweisen.
17. Gemäß §26 Bundesdatenschutzgesetz weisen
wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
die erforderlichen Daten mit Hilfe der
elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand
ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes
vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall,
dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt
ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Sitz
des Verlages ebenfalls als Gerichtsstand vereinbart.
Vertragssprache ist deutsch. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
Osnabrück, 01.12.2004 |
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